Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Für den durchschnittlichen Regelfall sieht das Gesetz für die außergerichtliche Vertretung des Mandanten den Ansatz einer 1,3-Gebühr vor. Gleiches gilt für das Führen eines Prozesses vor Gericht. Kommt es zu einer mündlichen Verhandlung, so wird noch eine Gebühr mit dem Faktor 1,2 (Terminsgebühr) zusätzlich fällig. Einigt man sich schließlich vor Gericht, so wird noch eine zusätzliche Einigungsgebühr mit dem Faktor 1,0 fällig.

Welche Gebühren in Ihrem konkreten Fall fällig werden, wo es evtl. zu Anrechnungen kommt, werden wir Ihnen gerne in einem ersten Besprechungstermin genau erläutern.