Beratungshilfe
Die Beratungshilfe ist eine staatliche Leistung für Menschen, welche die Kosten für eine anwaltliche Vertretung oder Beratung aus eigenen Mitteln nicht aufbringen können. Um Beratungshilfe in Anspruch nehmen zu können, ist ein Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe beim zuständigen Amtsgericht zu stellen. Wird die Beratungshilfe bewilligt, so stellt das Gericht einen sog. Berechtigungsschein aus, mit dem der Rechtsanwalt dann die Sache direkt mit dem Gericht abrechnen kann. Für Sie fällt lediglich eine geringe Selbstbeteiligung von 15,00 € an.
Es ist jedoch zu beachten, dass man dem Gericht sämtliche Ein- und Ausgaben mitteilen und diese auch nachweisen muss. Sollten Sie einen Antrag auf Beratungshilfe beim Gericht stellen, so empfiehlt es sich, sämtliche Unterlagen (Gehaltsbescheinigung, Bescheid über Sozialleistungen, Mietvertrag etc.) mitzubringen, damit über den Antrag an Ort und Stelle entschieden werden kann.
Dieses sollten Sie vor dem Gang zum Rechtsanwalt erledigt haben.
Die Beratungshilfe deckt nur den außergerichtlichen Teil der anwaltlichen Tätigkeit ab. Ist bereits Klage erhoben worden oder das gerichtliche Mahnverfahren veranlasst worden, wird keine Beratungshilfe mehr bewilligt werden. In diesem Falle muss Prozesskostenhilfe beantragt werden.