Kosten

Kosten? Fair und transparent.

Die Kosten für eine anwaltliche Vertretung bzw. eine Beratung sind gesetzlich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Nach diesem staffeln sich die Höhe der Gebühren nach dem sog. Streitwert. Dabei handelt es sich, wie der Name schon sagt, um den geldwerten Ausdruck der Rechtssache. Im Sozialrecht, im Strafrecht sowie im Recht der Ordnungswidrigkeiten fallen sog. Betragsrahmengebühren an. Hier gilt die Tabelle des RVG nicht.

Die Vertretung lässt sich grob in zwei verschiedene Stadien einteilen, nämlich das außergerichtliche und das gerichtliche Verfahren. Für beide Verfahren fallen nebeneinander gesonderte Gebühren an. In jedem Falle werden wir mit Ihnen in einem ersten Termin die Kostenfrage klären und Sie darüber informieren, was für Kosten auf Sie zukommen können.

Für Mandanten mit niedrigem Einkommen oder Empfänger von Sozialleistungen existiert die Möglichkeit für eine außergerichtliche Vertretung Beratungshilfe, und für das gerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.

Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, fragen wir bei dieser an, ob die Kosten für Ihre Angelegenheit von dieser übernommen werden.


Prozesskostenhilfe

Die Prozesskostenhilfe bzw. im Bereich des Familienverfahrens die Verfahrenskostenhilfe ist eine staatliche Hilfe für diejenigen, welche sich eine anwaltliche Vertretung und die Zahlung der Gerichtskosten auf Grund ihrer wirtschaftlichen Situation nicht leisten können. Ist diese bewilligt, so werden die Gerichtskosten und die Kosten für Ihren eigenen Rechtsanwalt (nicht den der Gegenseite) vom Staat getragen.

Ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe beim Gericht (durch den Anwalt) gestellt worden, so prüft das Gericht zwei Voraussetzungen. Zum einen ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen und zum anderen ob die Klage bzw. Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dieses bedeutet, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen muss, dass Sie in diesem Prozess obsiegen werden.

Damit das Gericht nun prüfen kann, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen, ist das sog. Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig auszufüllen zu unterschreiben und Nachweise beizufügen.

Die Möglichkeit Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, existiert in jedem Rechtsgebiet, außer im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht.

Den Link zum Kostenrechner finden Sie hier. (Quelle: Deutscher Anwaltverein, DAV-Prozess­kos­ten­rechner)

Wir werden in jedem Falle mit Ihnen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Prozesskostenhilfe erörtern.

Beratungshilfe

Die Beratungshilfe ist eine staatliche Leistung für Menschen, welche die Kosten für eine anwaltliche Vertretung oder Beratung aus eigenen Mitteln nicht aufbringen können. Um Beratungshilfe in Anspruch nehmen zu können, ist ein Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe beim zuständigen Amtsgericht zu stellen. Wird die Beratungshilfe bewilligt, so stellt das Gericht einen sog. Berechtigungsschein aus, mit dem der Rechtsanwalt dann die Sache direkt mit dem Gericht abrechnen kann. Für Sie fällt lediglich eine geringe Selbstbeteiligung von 15,00 € an.

Es ist jedoch zu beachten, dass man dem Gericht sämtliche Ein- und Ausgaben mitteilen und diese auch nachweisen muss. Sollten Sie einen Antrag auf Beratungshilfe beim Gericht stellen, so empfiehlt es sich, sämtliche Unterlagen (Gehaltsbescheinigung, Bescheid über Sozialleistungen, Mietvertrag etc.) mitzubringen, damit über den Antrag an Ort und Stelle entschieden werden kann.

Dieses sollten Sie vor dem Gang zum Rechtsanwalt erledigt haben.

Die Beratungshilfe deckt nur den außergerichtlichen Teil der anwaltlichen Tätigkeit ab. Ist bereits Klage erhoben worden oder das gerichtliche Mahnverfahren veranlasst worden, wird keine Beratungshilfe mehr bewilligt werden. In diesem Falle muss Prozesskostenhilfe beantragt werden.

Bitte fordern Sie bei uns das Formular zur Beantragung einer Beratungshilfe an.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

In der unteren Tabelle finden Sie die Höhe der einzelnen Gebühren (ohne MwSt.).

Für den Regelfall sieht das Gesetz für die außergerichtliche Vertretung des Mandanten den Ansatz einer 1,3-Gebühr vor. Gleiches gilt für das Führen eines Prozesses vor Gericht. Kommt es zu einer mündlichen Verhandlung, so wird noch eine Gebühr mit dem Faktor 1,2 (Terminsgebühr) zusätzlich fällig. Einigt man sich schließlich vor Gericht, so wird noch eine zusätzliche Einigungsgebühr mit dem Faktor 1,0 fällig.

Welche Gebühren in Ihrem konkreten Fall fällig werden, wo es evtl. zu Anrechnungen kommt, werden wir Ihnen allerdings in einem ersten Besprechungstermin genau erläutern.

Den Link zum Kostenrechner finden Sie hier. (Quelle: Deutscher Anwaltverein, DAV-Prozess­kos­ten­rechner)